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Änderung § 14 DSLBUmwG vom 14.07.2018
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§ 14 DSLBUmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2018 geltenden Fassung | § 14 DSLBUmwG n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Verschmelzung der Aktiengesellschaft | |
(1) Für den Fall der Verschmelzung der Aktiengesellschaft gilt für die Anwendung des § 67 des Umwandlungsgesetzes die Aktiengesellschaft als seit dem 14. September 1989 in das Register eingetragener Rechtsträger. | |
(Text alte Fassung) (2) Ist die Aktiengesellschaft im Fall der Verschmelzung nicht übernehmender Rechtsträger, sind die Vorschriften der §§ 7 bis 9 über die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen sowie die §§ 10 und 13 auf den übernehmenden Rechtsträger entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Ist die Aktiengesellschaft im Fall der Verschmelzung nicht übernehmender Rechtsträger, sind die Vorschriften der §§ 7 bis 9 über die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen sowie die §§ 10 und 13 auf den übernehmenden Rechtsträger entsprechend anzuwenden. 2 Im Fall jeder weiteren Verschmelzung eines Rechtsnachfolgers der Aktiengesellschaft sind die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 6 und der §§ 8 bis 10 und 13 auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger entsprechend anzuwenden. |
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