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Änderung § 14 DSLBUmwG vom 14.07.2018

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§ 14 DSLBUmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2018 geltenden Fassung
§ 14 DSLBUmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Verschmelzung der Aktiengesellschaft


(1) Für den Fall der Verschmelzung der Aktiengesellschaft gilt für die Anwendung des § 67 des Umwandlungsgesetzes die Aktiengesellschaft als seit dem 14. September 1989 in das Register eingetragener Rechtsträger.

(Text alte Fassung)

(2) Ist die Aktiengesellschaft im Fall der Verschmelzung nicht übernehmender Rechtsträger, sind die Vorschriften der §§ 7 bis 9 über die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen sowie die §§ 10 und 13 auf den übernehmenden Rechtsträger entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Ist die Aktiengesellschaft im Fall der Verschmelzung nicht übernehmender Rechtsträger, sind die Vorschriften der §§ 7 bis 9 über die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen sowie die §§ 10 und 13 auf den übernehmenden Rechtsträger entsprechend anzuwenden. 2 Im Fall jeder weiteren Verschmelzung eines Rechtsnachfolgers der Aktiengesellschaft sind die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 6 und der §§ 8 bis 10 und 13 auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger entsprechend anzuwenden.