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Synopse aller Änderungen des DSLBUmwG am 30.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2023 durch Artikel 15 des KrZwMGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DSLBUmwG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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DSLBUmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
DSLBUmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen


(1) Die Aktiengesellschaft kann gedeckte Schuldverschreibungen bis zum Fünfzehnfachen des jeweils haftenden Eigenkapitals nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeben.

(2) 1 Der Gesamtbetrag der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen und im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwertes und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. 2 Als Deckung sind zulässig ordentliche Deckungswerte nach dem Pfandbriefgesetz, Darlehensforderungen, für die sichere Grundpfandrechte bestehen, sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz.

(3) 1 Die in Absatz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden (Ersatzdeckung). 2 Die Ersatzdeckung darf zehn vom Hundert des gesamten Umlaufs an gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft nicht übersteigen.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sind von der Aktiengesellschaft einzeln in ein Register einzutragen. 2 § 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend.

(5) 1 Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellt bis spätestens 31. März 2000 einen Treuhänder und einen Stellvertreter. 2 Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. 3 § 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend. 4 Der Treuhänder der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank nimmt bis zum Amtsantritt des neuen Treuhänders dessen Aufgaben wahr. 5 § 22 der Satzung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in der vor der Umwandlung geltenden Fassung ist insoweit weiterhin anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sind von der Aktiengesellschaft einzeln in ein Register einzutragen. 2 § 5 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.

(5) 1 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestellt einen Treuhänder und einen Stellvertreter. 2 Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. 3 § 7 Absatz 3 bis 5 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend.

(6) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch Anwendung, wenn andere Kreditinstitute Darlehen aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Erlös der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gewähren.