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Änderung § 6 StromStV vom 04.08.2006

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§ 6 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2006 geltenden Fassung
§ 6 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Vorauszahlungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Ist die Steuer nur in einem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres entstanden, ist die tatsächlich entstandene Steuer in eine Jahressteuerschuld umzurechnen. Ist die Steuer erstmals im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht entstanden, ist die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld maßgebend.

(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen die voraussichtlich nach § 10 des Gesetzes im gleichen Zeitraum zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. § 18 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. 2 Ist die Steuer nur in einem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres entstanden, ist die tatsächlich entstandene Steuer in eine Jahressteuerschuld umzurechnen. 3 Ist die Steuer erstmals im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht entstanden, ist die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld maßgebend.

(2) 1 Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen die voraussichtlich dem Steuerschuldner im gleichen Zeitraum nach den §§ 9a, 9b und 10 des Gesetzes zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. 2 Satz 1 gilt nur, wenn in den Fällen des

1.
§ 9a des Gesetzes

a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und

b) die nach § 17a Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Betriebserklärung vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind;

2. § 9b des Gesetzes

a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und

b) die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller bereits vorgelegt worden ist;

3. § 10 des Gesetzes

a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt,

b) die nach § 19 Absatz
4 in Verbindung mit § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller bereits vorgelegt worden ist,

c) der Antragsteller den nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat,

d) die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung der Bundesregierung bereits erfolgt ist und

e) die nach § 19 Absatz 4 Satz 2 erforderliche Selbsterklärung bereits vorgelegt worden ist.


(3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Euro, kann das Hauptzollamt auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichten.




 
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