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Änderung § 17g StromStV vom 01.07.2022

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§ 17g StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 17g StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
 
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§ 17g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17g Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)


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(1) 1 Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts geleistet worden ist. 2 Der Antragsteller hat in der Anmeldung die Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) 1 Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2 Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt. 3 Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.

(3) 1 Dem Antrag auf Steuerentlastung sind Unterlagen beizufügen, die den zeitlichen und räumlichen Umfang der begünstigten Maßnahme der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie die vom Antragsteller geleistete Strommenge belegen. 2 Das Hauptzollamt kann weitere Unterlagen anfordern, sofern dies zur Beurteilung der Steuerbegünstigung erforderlich ist.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms zu entnehmen sein müssen.

(5) 1 Strom, der für zivile Missionen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik geleistet wird, ist nur dann entlastungsfähig, wenn er durch das zivile Begleitpersonal von Streitkräften entnommen wird. 2 Dieses muss Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik außerhalb ihres Mitgliedstaates zusammenhängen. 3 Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrachten.

 

 
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