Tools:
Update via:
Änderung § 6 StromStV vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 StromStV, alle Änderungen durch Artikel 2 4. EnergieStVuaÄndV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der StromStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 6 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 6 StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Vorauszahlungen | |
(1) 1 Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. 2 Ist die Steuer nur in einem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres entstanden, ist die tatsächlich entstandene Steuer in eine Jahressteuerschuld umzurechnen. 3 Ist die Steuer erstmals im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht entstanden, ist die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld maßgebend. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen die voraussichtlich dem Steuerschuldner im gleichen Zeitraum nach den §§ 9a, 9b und 10 des Gesetzes zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. 2 Satz 1 gilt nur, wenn in den Fällen des | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen nach den §§ 9a und 9b des Gesetzes berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. 2 Satz 1 gilt nur, wenn der Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr ist, die Festsetzung der zu entlastenden Steuer nicht vor der Festsetzung der Jahressteuerschuld erfolgt und wenn in den Fällen des |
1. § 9a des Gesetzes | |
a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und b) die nach § 17a Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Betriebserklärung vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind; | a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und b) die nach § 17a Absatz 3 erforderliche Betriebserklärung vorgelegt worden ist und die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird; |
2. § 9b des Gesetzes a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und | |
b) die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller bereits vorgelegt worden ist; 3. § 10 des Gesetzes a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt, b) die nach § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller bereits vorgelegt worden ist, c) der Antragsteller den nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat, d) die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung der Bundesregierung bereits erfolgt ist und e) die nach § 19 Absatz 4 Satz 2 erforderliche Selbsterklärung bereits vorgelegt worden ist. (3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Euro, kann das Hauptzollamt auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichten. | b) die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird. (3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Euro, wird auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichtet, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/225/al0-210707.htm