Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 StromStV vom 30.09.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 7. VerbrStÄndV am 30. September 2011 und Änderungshistorie der StromStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 1 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1 Zuständiges Hauptzollamt


vorherige Änderung

 


1 Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. 2 Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

 

Anzeige