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Änderung § 8 StromStV vom 30.09.2011
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§ 8 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung | § 8 StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme | |
(Text alte Fassung) (1) Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen will, hat die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Darin sind Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und - sofern erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 2 Darin sind Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und - sofern erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. |
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand; | |
2. wenn Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes entnommen werden soll, eine Betriebserklärung, in der die steuerbegünstigten Zwecke genau beschrieben sind; 3. wenn Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes steuerbegünstigt entnommen werden soll, eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens, die dem Hauptzollamt eine Zuordnung des Unternehmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige ermöglicht; 4. eine Erklärung, ob die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommene Verbrauchsmenge durch separate Zähl- oder Messeinrichtungen ermittelt wird; 5. ein Verzeichnis der Betriebstätten nach § 12 der Abgabenordnung, in denen Strom steuerbegünstigt entnommen werden soll; 6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. (3) Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. | 2. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Gesetzes je Anlage; 2a. in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes je KWK-Anlage im Sinne von § 2 Nummer 10 des Gesetzes ein Nachweis über deren Hocheffizienz sowie eine Monats- oder Jahresnutzungsgradberechnung; 3. eine Erklärung, ob die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommene Verbrauchsmenge durch separate Zähl- oder Messeinrichtungen ermittelt wird; 4. ein Verzeichnis der Betriebstätten nach § 12 der Abgabenordnung, in denen Strom steuerbegünstigt entnommen werden soll; 5. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. (3) 1 Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Sollen in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Gesetzes weitere Anlagen steuerbefreit betrieben werden oder soll der Betrieb von solchen Anlagen eingestellt werden, hat der Erlaubnisinhaber in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Änderung der Erlaubnis zu beantragen. (5) 1 Für den Nachweis einer hocheffizienten KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Gesetzes gelten entsprechend: 1. der Anlagenbegriff nach § 9 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung, 2. die Nutzungsgradermittlung nach § 10 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung, 3. die allgemeinen Regelungen für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 98 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und 4. der Nachweis für die Hocheffizienz nach § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung. 2 Abweichend von § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung gilt der Nachweis für die Hocheffizienz für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt als erbracht, wenn die erzeugte Wärme nach § 10 Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung als genutzt gilt. |
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