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Änderung § 14a StromStV vom 30.09.2011

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§ 14a StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 14a StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist. 2 Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. 3 § 14 gilt entsprechend.

(2) Entlastungsberechtigt ist

1. im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,

2. andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat.

(3) 1 Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. 2 Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.

(4) 1 Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2 Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. 3 Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.


 
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