Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 19 StromStV vom 30.09.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 4. EnergieStVuaÄndV am 30. September 2011 und Änderungshistorie der StromStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 19 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 10 des Gesetzes ist für innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) entnommenen Strom bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

(2) Das Hauptzollamt kann unbeschadet des § 6 Abs. 2 auf Antrag einen vorläufigen Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungszeitraum von einem Kalendermonat, einem Kalendervierteljahr oder einem Kalenderhalbjahr (vorläufiger Abrechnungszeitraum) zulassen und die Steuer für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraumes entnommenen Strom erlassen, erstatten oder vergüten. Zur Errechnung der Höhe des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung ist § 10 des Gesetzes sinngemäß auf den vorläufigen Abrechnungszeitraum anzuwenden. Auf Antrag kann das Hauptzollamt die Höhe des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung abweichend davon berechnen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Wurde die voraussichtlich zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer bei der Berechnung der Höhe der Vorauszahlungen nach § 6 Abs. 2 berücksichtigt oder die Steuer für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraumes entnommenen Strom nach Absatz 2 erlassen, erstattet oder vergütet, hat der Antragsteller einen zusammenfassenden Antrag nach Absatz 1 für das Kalenderjahr abzugeben.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 oder 2 muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1. die im jeweiligen Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge und die entsprechende Steuer, getrennt nach den Steuersätzen der §§ 3 und 9 des Gesetzes;

2. die Berechnung der zu vergleichenden Arbeitgeberanteile unter Angabe der jeweiligen Berechnungsgrundlagen.

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, soweit sie zum Nachweis der Voraussetzungen für den Erlass, die Erstattung oder die Vergütung sowie deren Berechnung erforderlich sind.