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Änderung § 8 StromStV vom 01.07.2019
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§ 8 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 8 StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme | |
(1) 1 Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 2 Darin sind Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und - sofern erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand; | |
(Text alte Fassung) 2. eine Betriebserklärung, in der die steuerbegünstigten Zwecke genau beschrieben sind, | (Text neue Fassung) 2. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Gesetzes je Anlage; 2a. in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes je KWK-Anlage im Sinne von § 2 Nummer 10 des Gesetzes ein Nachweis über deren Hocheffizienz sowie eine Monats- oder Jahresnutzungsgradberechnung; |
3. eine Erklärung, ob die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommene Verbrauchsmenge durch separate Zähl- oder Messeinrichtungen ermittelt wird; 4. ein Verzeichnis der Betriebstätten nach § 12 der Abgabenordnung, in denen Strom steuerbegünstigt entnommen werden soll; 5. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. (3) 1 Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. | |
(4) Sollen in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Gesetzes weitere Anlagen steuerbefreit betrieben werden oder soll der Betrieb von solchen Anlagen eingestellt werden, hat der Erlaubnisinhaber in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Änderung der Erlaubnis zu beantragen. (5) 1 Für den Nachweis einer hocheffizienten KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Gesetzes gelten entsprechend: 1. der Anlagenbegriff nach § 9 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung, 2. die Nutzungsgradermittlung nach § 10 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung, 3. die allgemeinen Regelungen für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 98 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und 4. der Nachweis für die Hocheffizienz nach § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung. 2 Abweichend von § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung gilt der Nachweis für die Hocheffizienz für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt als erbracht, wenn die erzeugte Wärme nach § 10 Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung als genutzt gilt. | |
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