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Änderung § 12a StromStV vom 01.07.2019
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§ 12a StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 12a StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung | |
(1) 1 Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist. 2 § 12 gilt entsprechend. (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. 2 Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. 2 Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3 Wahlweise kann er zur Abgeltung der Steuerbegünstigung folgende Pauschalen in Bezug auf die im Entlastungsabschnitt erfolgte Bruttostromerzeugung der jeweiligen Stromerzeugungsanlage in Anspruch nehmen: 1. für Strom, der aus Windkraft erzeugt wird: 0,3 Prozent; 2. für Strom, der aus Sonnenenergie erzeugt wird: 2 Prozent; 3. für Strom, der in KWK-Anlagen erzeugt wird: a) bei einer elektrischen Nennleistung von bis zu 10 Kilowatt: 6 Prozent, b) bei einer elektrischen Nennleistung von über 10 Kilowatt bis zu 100 Kilowatt: 3 Prozent, c) bei einer elektrischen Nennleistung von über 100 Kilowatt: 2 Prozent. 4 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird. |
(4) 1 Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2 Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt. | |
(4a) 1 Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für jede Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 2 Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. 3 Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen. | |
(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. |
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