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Änderung § 7 StromStV vom 04.08.2006
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§ 7 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2006 geltenden Fassung | § 7 StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 V v 31.07.2006 BGBl. I 1753 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Mengenermittlung | |
(Text alte Fassung) (1) Wird die Leistung von Strom oder die Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die nicht dem Veranlagungsmonat nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes oder dem Veranlagungsjahr nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes entsprechen, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der Menge auf die jeweiligen Veranlagungszeiträume zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Letztverbraucher nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes und Steuerschuldner nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes. (2) Wird die durch Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien des Versorgers entnommene Strommenge nicht ermittelt, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. | (Text neue Fassung) Wird die durch Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien des Versorgers entnommene Strommenge nicht ermittelt, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. |
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