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Änderung § 16 StromStV vom 04.08.2006
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§ 16 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2006 geltenden Fassung | § 16 StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 V v 31.07.2006 BGBl. I 1753 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Differenzversteuerung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes bezogenen Strom zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 2a oder 3 des Gesetzes oder unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der Steuersätze des § 9 Abs. 3 des Gesetzes und des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leisten. Der Erlaubnisinhaber gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. § 9 Abs. 5 des Gesetzes und § 10 des Gesetzes sowie die für die Vertragsparteien des Erlaubnisinhabers geltenden Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben dadurch unberührt. | (Text neue Fassung) (1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes bezogenen Strom zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 2a oder 3 des Gesetzes oder unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der Steuersätze des § 9 Abs. 3 des Gesetzes und des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leisten. Der Erlaubnisinhaber gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. § 9 Abs. 5 des Gesetzes und die §§ 9a und 10 des Gesetzes sowie die für die Vertragsparteien des Erlaubnisinhabers geltenden Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben dadurch unberührt. |
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezogenen Strom zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes oder unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes und des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leisten. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezogenen Strom unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes und des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke entnehmen. § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. (4) Der Steuerschuldner nach Absatz 1, 2 oder 3 hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 8 Abs. 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß. |
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