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Änderung § 17f StromStV vom 01.07.2022

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§ 17f StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 17f StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17f Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts geleistet oder zur Erzeugung der gelieferten Wärme unmittelbar eingesetzt worden ist. 2 Der Antragsteller hat in der Anmeldung die Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom geleistet worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) 1 Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2 Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.

(3) 1 Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizufügen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine verzichten, wenn die in diesen vorgeschriebenen Angaben anderen Belegen und den Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms oder der daraus erzeugten Wärme zu entnehmen sein müssen.


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