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Änderung § 12 StromStV vom 01.01.2025

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§ 12 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 12 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Strom zur Stromerzeugung


(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes wird Strom,

1. der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder

2. der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien

zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.

(2) Soweit die Verbrauchsmenge nach Absatz 1 wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden kann, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen worden ist. 2 Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Strombegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen worden ist. 2 Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.



(heute geltende Fassung)