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Änderung § 3 StromStV vom 30.09.2011
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§ 3 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung | § 3 StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Erteilung der Erlaubnis | |
(Text alte Fassung) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich und stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte Erlaubnis aus. | (Text neue Fassung) 1 Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich und stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte Erlaubnis aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. |
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