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Änderung § 10 StromStV vom 30.09.2011

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§ 10 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 10 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890

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§ 10 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 10 Allgemeine Erlaubnis


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1 Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt. 2 Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern und für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes).