Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 StromStV vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 StromStV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. EnergieStVuaÄndV am 1. August 2013 und Änderungshistorie der StromStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 StromStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 10 StromStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Allgemeine Erlaubnis


(Text alte Fassung)

1 Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt. 2 Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern und für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes).

(Text neue Fassung)

1 Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt. 2 Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern, für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) und für Wasserfahrzeuge der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur, auf denen die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden.