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Änderung § 8 StromStV vom 01.01.2018
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§ 8 StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 8 StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen will, hat die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 2 Darin sind Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und - sofern erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 2 Darin sind Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und - sofern erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. |
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand; 2. eine Betriebserklärung, in der die steuerbegünstigten Zwecke genau beschrieben sind, 3. eine Erklärung, ob die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommene Verbrauchsmenge durch separate Zähl- oder Messeinrichtungen ermittelt wird; 4. ein Verzeichnis der Betriebstätten nach § 12 der Abgabenordnung, in denen Strom steuerbegünstigt entnommen werden soll; 5. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. (3) 1 Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. |
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