interne Verweise§ 1a StromStV Versorger (vom 01.01.2025) ... nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (2) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu ... nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (3) Wer ausschließlich nach § 3 zu ... nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (4) Versorger gelten als Letztverbraucher im Sinne von § 5 ...
§ 1d StromStV Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen (vom 01.01.2025) ... 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen Hauptzollamt ... 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung besteht. ...
Zitat in folgenden NormenEnergiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In ... nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) ... Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastung nach § 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen Hauptzollamt ... Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastung nach § 14a dürfen grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen weder im ... abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)." 14. § 14a Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben. 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen Hauptzollamt ... 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung ... 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen weder im ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... l) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung". m) Nach der Angabe zu § ... Steuerentlastung für die Landstromversorgung". m) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu § 2 Nummer 3 ... 19. Nach § 13a werden die folgenden §§ 14 und 14a eingefügt: „§ 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt (1) Als ... 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden. § 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung (1) Auf Antrag wird eine ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Artikel 2 4. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 14a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu § 2 Nummer 3 bis ... 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, sofern sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung ... 5 Satz 1 wird das Wort „jede" durch das Wort „die" ersetzt. 13. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden." 14. Nach § 14a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu § 2 Nummer 3 bis 6 ...
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