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Artikel 30 - Gesundheitsstrukturgesetz (GSG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2266; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Geltung ab 01.01.1993, abweichend siehe Artikel 35; FNA: 860-5-7 Sozialgesetzbuch
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Artikel 30 Preismoratorium für Arzneimittel


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Herstellerabgabepreise apothekenpflichtiger Fertigarzneimittel, für die die §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) gelten und für die am 1. Januar 1993 kein Festbetrag nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt ist, betragen in den Jahren 1993 und 1994

1.
höchstens 95 vom Hundert der am 1. Mai 1992 geltenden Preise bei Fertigarzneimitteln, die der Verschreibungspflicht unterliegen,

2.
höchstens 98 vom Hundert der am 1. Mai 1992 geltenden Preise bei Fertigarzneimitteln, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen.

Die pharmazeutischen Hersteller haben die Preise entsprechend zu senken und rechtzeitig bekanntzugeben. Gibt ein Hersteller die Preise nicht oder nicht rechtzeitig bekannt, gelten die nach Satz 1 Nr. 1 und 2 höchstzulässigen Preise als Herstellerabgabepreise. Die Preise nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind den Großhandelszuschlägen nach § 2 und entsprechend den Apothekenzuschlägen nach § 3 der Arzneimittelpreisverordnung zugrunde zu legen. Die von den Krankenkassen an die Apotheken zu entrichtende Vergütung ist auf dieser Grundlage zu berechnen. Für Arzneimittel, die im Zeitraum vom 2. Mai bis zum 31. Dezember 1992 erstmals in den Markt eingeführt wurden, gelten die Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, daß die Markteinführungspreise Bezugsgröße für die Preissenkung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind. Die Preise für Arzneimittel, die nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in den Markt eingeführt werden, dürfen in den Jahren 1993 und 1994 nicht erhöht werden. Für Arzneimittel, für die nach dem 31. Dezember 1992 Festbeträge nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden, gelten die Sätze 1 bis 7 ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Festbeträge nicht.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach einer Überprüfung der Erforderlichkeit der Preisabschläge nach Absatz 1 entsprechend der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (89/105/EWG) die Preisabschläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufheben oder verringern.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Versorgung nach § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind.



 

Zitierungen von Artikel 30 Gesundheitsstrukturgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 GSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 29 GSG Arznei- und Heilmittelbudget für 1993
...  2. 2,45 vom Hundert auf Grund der Senkung der Arzneimittelpreise nach Artikel 30 , 3. 1,51 vom Hundert auf Grund der Festsetzung weiterer Festbeträge nach § 35 ... durch eine entsprechende Verlängerung der Geltungsdauer des Preismoratoriums nach Artikel 30. Die pharmazeutischen Unternehmer gleichen die dem pharmazeutischen Großhandel und den ... Ausgleich erforderliche Verlängerung der Geltungsdauer des Preismoratoriums nach Artikel 30 sowie die Höhe der Rabatte nach Absatz 4 Satz 3. (7) Das Budget nach Absatz 1 gilt ...