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Artikel 33 - Gesundheitsstrukturgesetz (GSG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2266; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Geltung ab 01.01.1993, abweichend siehe Artikel 35; FNA: 860-5-7 Sozialgesetzbuch
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Artikel 33 Überleitungsvorschriften


Artikel 33 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1 Altersgrenze für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte


Bei Vertragsärzten und Vertragszahnärzten, die am 1. Januar 1999 das 68. Lebensjahr bereits vollendet haben, endet die Zulassung am 1. Januar 1999. War der Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt zu diesem Zeitpunkt

1.
weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt tätig und

2.
vor dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt zugelassen, verlängert der Zulassungsausschuß die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser Frist. Satz 1 gilt für angestellte Ärzte und Zahnärzte entsprechend.

§ 2 Eintragung in das Arztregister


Bis zum 31. Dezember 1993 erfolgte Eintragungen in das Arztregister bleiben unberührt. Wird ein Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt nach dem 31. Dezember 1994 gestellt, hat der Arzt unbeschadet des Satzes 1 die Voraussetzungen des § 95a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen.

§ 3 Entscheidung über die Zulassung


(1) Einem Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt, der bis zum 31. Januar 1993 gestellt wird, ist auch dann zu entsprechen, wenn Zulassungsbeschränkungen nach dem 1. Januar 1993 gemäß § 103 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angeordnet sind. Die Zulassung nach Satz 1 endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht spätestens bis zum 1. Oktober 1993 aufgenommen wird. Abweichend von § 95 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann ein Antrag nach Satz 1 auch dann gestellt werden, wenn die Vorbereitungszeit nach § 95 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor dem 5. November 1992 begonnen hat und vor dem 1. April 1993 abgeschlossen worden ist.

(2) Der Zulassungsausschuß kann über Zulassungsanträge, die nach dem 31. Januar 1993 gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat. Anträge nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese noch nicht bei Antragstellung angeordnet waren.

(3) Der Zulassungsausschuß kann Genehmigungen zur Anstellung eines Arztes nach § 32b Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erst erteilen, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vertragszahnärzte entsprechend.

§ 3a Umwandlung der Kassenärzte in Vertragsärzte


(1) Die Ärzte und Zahnärzte, die am 31. Dezember 1992 sowohl als Kassenärzte oder Kassenzahnärzte zugelassen waren als auch Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte der Ersatzkassen waren, sind zugelassene Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte.

(2) Die Rechtsstellung der am 31. Dezember 1992 nur an der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Vertragszahnärzte der Ersatzkassen bleibt unberührt.

§ 4 Freiwillige Versicherung


Für Personen, die bis zum 31. Dezember 1992 aus der Versicherungspflicht ausscheiden, gelten § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils in der bis dahin geltenden Fassung auch dann, wenn der Beitritt nach dem 31. Dezember 1992 der Krankenkasse angezeigt wird.

§ 5 Versorgung mit kieferorthopädischen Leistungen bei Erwachsenen


Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und deren kieferorthopädische Behandlung vor dem 1. Januar 1993 begonnen hat, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten der kieferorthopädischen Behandlung einschließlich zahntechnischer Leistungen in der Höhe, wie sie das am 31. Dezember 1992 geltende Recht vorsah, wenn die Krankenkasse vor dem 5. November 1992 über den Anspruch bereits schriftlich entschieden hat.

§ 6 Versorgung mit Zahnersatz


Versicherte, deren zahnärztliche Behandlung zur Versorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen vor dem 1. Januar 1993 begonnen hat, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der Kosten für zahntechnische Leistungen in der Höhe, wie sie das am 31. Dezember 1992 geltende Recht vorsah, wenn die Krankenkasse vor dem 5. November 1992 über den Anspruch bereits schriftlich entschieden hat.

§ 7 Weitergeltung bestehender Verträge


(1) Verträge zur Regelung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, die am 31. Dezember 1992 auslaufen, gelten so lange fort, bis die Vertragspartner neue Regelungen treffen oder die Schiedsämter nach § 89 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch deren Inhalt festsetzen.

(2) Sofern ab 1. Januar 1993 die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung oder die Spitzenverbände der Krankenkassen keine Abschlußbefugnis haben, treten an Stelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Kassenärztlichen Vereinigungen, an Stelle der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, an Stelle der Spitzenverbände der Krankenkassen die Landesverbände der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatzkassen, die insoweit die Rechte und Pflichten eines Landesverbandes ausüben, in die Verträge ein.

§ 8 Wirkung der Beanstandung von Vergütungsvereinbarungen


Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 71 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wie folgt gefaßt:

 
„(2) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und den §§ 85, 125 und 127 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden haben die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu beanstanden. Die vorgelegten Vereinbarungen gelten erst nach Ablauf der Beanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichtsbehörden erklären den Vertragsparteien zuvor ihr Einvernehmen. Beanstandete Vereinbarungen gelten nicht. Bis zur Behebung der Beanstandung gelten bisherige Vereinbarungen weiter."

§ 9 Wirkung der Beanstandung von Entscheidungen der Schiedsämter


Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 89 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wie folgt gefaßt:

 
„(5) Die Aufsicht über die Schiedsämter nach Absatz 2 führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiterübertragen. Die Aufsicht über die Schiedsämter nach Absatz 4 führt der Bundesminister für Gesundheit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. Die Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und § 85 sind den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Die vorgelegten Entscheidungen gelten erst nach Ablauf der Beanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichtsbehörden erklären dem Schiedsamt zuvor ihr Einvernehmen. Beanstandete Entscheidungen gelten nicht. Bis zur Behebung der Beanstandung durch die Vertragspartner oder das Schiedsamt gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages fort. Für Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend."

§ 10 Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates


(1) Die Vertreterversammlung der in § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung genannten Krankenkasse wählt bis zum 30. Juni 1995 aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 31 Abs. 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung. Hierbei ist § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung zu beachten. Für diese Wahl gelten die Mitglieder des Vorstandes als Mitglieder der Vertreterversammlung. Im übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Wahl des Vorstandes entsprechend.

(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Die erste Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates endet mit Ablauf der achten Amtsperiode der Selbstverwaltungsorgane.

§ 11 Wahl des Vorstands der Krankenkasse


Der Verwaltungsrat nach § 10 wählt bis zum 31. Dezember 1995 den Vorstand sowie aus dessen Mitte den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dabei ist § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 12 Überleitungsvorschrift für die Verbände der Krankenkassen


Die §§ 10 und 11 gelten für die Landes- und Bundesverbände entsprechend.

§ 13 Überleitungsvorschrift für die Vereinigung von Ersatzkassen


(1) Bis zum 31. Dezember 1995 erhält § 168a Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch folgende Fassung:

 
„Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer Vertreterversammlungen vereinigen."

(2) Vereinigen sich Ersatzkassen vor dem 1. Januar 1996, darf die entstehende Ersatzkasse nur Personen aufnehmen, die von den an der Vereinigung beteiligten Ersatzkassen am 31. Dezember 1994 hätten aufgenommen werden dürfen.

§ 14 Versicherungspflicht von Rentnern


Wer am 31. Dezember 1992 auf Grund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war oder wegen Beantragung einer Rente als Mitglied galt, bleibt für die Dauer des Bezugs dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, auch dann versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Artikel 56 Abs. 1 bis 3 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht erfüllt.



 

Zitierungen von Artikel 33 Gesundheitsstrukturgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 33 GSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)
V. v. vom 03.01.1994 BGBl. I S. 55; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 1 RSAV Begriffsbestimmungen (vom 01.04.2020)
... des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, nach Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes und nach Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes versicherungspflichtig oder nach § 9 des ...