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§ 7 - Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (KfzUnfEntschV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 925-1-1 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 7



Ist dem Geschädigten ein abschließender schriftlicher Bescheid der Verkehrsopferhilfe über die Regelung des Schadensfalles zugegangen oder ist der angemeldete Schadensfall von der Verkehrsopferhilfe nicht in einer dem Schadensfall angemessenen Frist bearbeitet worden, so kann der Geschädigte die Schiedsstelle anrufen. Er soll hierbei die Gründe für die Anrufung der Schiedsstelle darlegen und die Höhe seiner Forderung angeben.

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