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§ 11 - Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (KfzUnfEntschV k.a.Abk.)
V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 925-1-1 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 925-1-1 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 11 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024
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Frühere Fassungen von § 11 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.04.2024 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KfzUnfEntschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzUnfEntschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 7 AuslPflVNOG Folgeänderungen
... durch das Wort „Berlin" ersetzt. 2. Die §§ 2, 3, 9a, 10 und 11 werden aufgehoben. (8) Die Verordnung über die Zuständigkeit für die ...
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