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Änderung § 2 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 17.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 7 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Satzung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.



 
(heute geltende Fassung)