Tools:
Update via:
Änderung § 1 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 17.04.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 AuslPflVNOG am 17. April 2024 und Änderungshistorie der KfzUnfEntschVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 7 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13 Abs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 213) wird dem rechtsfähigen Verein "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Hamburg (Verkehrsopferhilfe) mit seiner Zustimmung zugewiesen. | (Text neue Fassung) Die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13 Abs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist wird dem rechtsfähigen Verein 'Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein' in Berlin (Verkehrsopferhilfe) mit seiner Zustimmung zugewiesen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2257/al194965-0.htm