Tools:
Update via:
Änderung § 3 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 17.04.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen, alle Änderungen durch Artikel 7 AuslPflVNOG am 17. April 2024 und Änderungshistorie der KfzUnfEntschVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 7 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3 | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
Die Verkehrsopferhilfe untersteht der Aufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Durch die Aufsicht soll sichergestellt werden, daß die Verkehrsopferhilfe ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2257/al194967-0.htm