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Synopse aller Änderungen der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 494 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KfzUnfEntschV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 494 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Justiz. Die Satzung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(Text neue Fassung)

Die Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Satzung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3


vorherige Änderung

Die Verkehrsopferhilfe untersteht der Aufsicht des Bundesministers der Justiz. Durch die Aufsicht soll sichergestellt werden, daß die Verkehrsopferhilfe ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.



Die Verkehrsopferhilfe untersteht der Aufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Durch die Aufsicht soll sichergestellt werden, daß die Verkehrsopferhilfe ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.