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Änderung § 10 MPV vom 01.01.2017
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§ 10 MPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 10 MPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2203 |
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(Text alte Fassung) § 10 Übergangsbestimmung für unter Verwendung von tierischem Gewebe hergestellte Medizinprodukte | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
Medizinprodukte im Sinne von § 6, für die eine vor dem 1. April 2004 ausgestellte EG-Auslegungsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, dürfen von dem Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn eine zusätzliche EG-Auslegungsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, in der die Übereinstimmung mit den im Anhang der Richtlinie 2003/32/EG festgelegten Spezifikationen bescheinigt wird. |
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