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Änderung § 7 MPV vom 24.02.2007

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§ 7 MPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 7 MPV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 155

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Medizinprodukte im Sinne von § 5a, für die eine vor dem 1. April 2004 ausgestellte EG-Auslegungsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, dürfen auf dieser Grundlage noch bis zum 30. September 2004 erstmalig in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Produkte dürfen von dem Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes über den 30. September 2004 hinaus nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn eine zusätzliche EG-Auslegungsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, in der die Übereinstimmungen mit den im Anhang der Richtlinie 2003/32/EG festgelegten Spezifikationen bescheinigt wird.