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Änderung § 7 MPV vom 24.02.2007
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§ 7 MPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 7 MPV n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 155 |
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(Text alte Fassung) § 7 Übergangsbestimmungen | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
(1) Medizinprodukte im Sinne von § 5a, für die eine vor dem 1. April 2004 ausgestellte EG-Auslegungsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, dürfen auf dieser Grundlage noch bis zum 30. September 2004 erstmalig in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Produkte dürfen von dem Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes über den 30. September 2004 hinaus nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn eine zusätzliche EG-Auslegungsprüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, in der die Übereinstimmungen mit den im Anhang der Richtlinie 2003/32/EG festgelegten Spezifikationen bescheinigt wird. |
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