Änderung § 8 MPV vom 24.02.2007

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§ 8 MPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 8 MPV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 155

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 8 Brustimplantate


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.



§ 13 Abs. 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, findet auf Brustimplantate keine Anwendung. Brustimplantate werden der Klasse III zugeordnet.




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