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§ 2 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" (DBUStiftG k.a.Abk.)

G. v. 18.07.1990 BGBl. I S. 1448; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 28.07.1990; FNA: 2129-21 Umweltschutz
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§ 2 Aufgabe



(1) 1Aufgabe der Stiftung soll es sein, Vorhaben zum Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern. 2Die Stiftung soll in der Regel außerhalb der staatlichen Programme tätig werden; sie kann diese ergänzen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Stiftung insbesondere fördern:

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Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich umwelt- und gesundheitsfreundlicher Verfahren und Produkte unter besonderer Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen;

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Austausch von Wissen über die Umwelt zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und anderen öffentlichen oder privaten Stellen; Vorhaben zur Vermittlung von Wissen über die Umwelt;

-
innerdeutsche Kooperationsprojekte in der Anwendung von Umwelttechnik vorwiegend durch mittelständische Unternehmen einschließlich Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;

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Bewahrung und Sicherung nationalen Kulturgutes im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvorhaben).

(3) Die Stiftung soll jährlich einen Umweltpreis vergeben.



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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt"

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.08.2016Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1914

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DBUStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DBUStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Artikel 2 KGSNeuRG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Bundesstiftung Umwelt"
... § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Bundesstiftung Umwelt" ...