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Änderung § 1 MaBV vom 01.01.2025
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§ 1 MaBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 1 MaBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht. (2) 1 Diese Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung anzuwenden ist. 2 Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die 1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder | |
(Text alte Fassung) 2. als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3 und § 19, | (Text neue Fassung) 2. als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 Absatz 2 und 3 und § 19, |
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