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Änderung § 9 MaBV vom 01.01.2025

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§ 9 MaBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 9 MaBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Anzeigepflicht


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.