(1) Diese Verordnung gilt für die hygienischen Anforderungen an Tanks, Aufsetztanks, tankähnliche Transporteinrichtungen und andere Transportgefäße oder Behälter (Transportbehälter) einschließlich dazugehöriger Be- und Entladevorrichtungen, in denen unverpackte flüssige, granulat- oder pulverförmige Lebensmittel einschließlich der für Lebensmittel zugelassenen Zusatzstoffe als Massengut gewerbsmäßig befördert werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Getränkeschankanlagen,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- Transportbehälter zum gewerbsmäßigen Befördern von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis im Sinne des § 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2, der Milchverordnung.
(3) (weggefallen)