Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 1 - Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung (LMTV)

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die hygienischen Anforderungen an Tanks, Aufsetztanks, tankähnliche Transporteinrichtungen und andere Transportgefäße oder Behälter (Transportbehälter) einschließlich dazugehöriger Be- und Entladevorrichtungen, in denen unverpackte flüssige, granulat- oder pulverförmige Lebensmittel einschließlich der für Lebensmittel zugelassenen Zusatzstoffe als Massengut gewerbsmäßig befördert werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Getränkeschankanlagen,

2.
(weggefallen)

3.
Transportbehälter zum gewerbsmäßigen Befördern von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis im Sinne des § 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2, der Milchverordnung.

(3) (weggefallen)



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