(1) Für die Beförderung von Lebensmitteln dürfen nur Transportbehälter verwendet werden, die
- 1.
- den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und
- 2.
- a) fabrikneu sind oder eine dem fabrikneuen Zustand entsprechende Beschaffenheit haben oder
- b)
- ausnahmslos für Lebensmittel oder für die in der Anlage 1 bezeichneten Stoffe (Transportgut) benutzt worden sind.
(2) Es ist verboten, Transportbehälter, die nach §
3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe als Lebensmittel, Erzeugnisse im Sinne des §
2 Nr. 1 des
Weingesetzes oder der in der Anlage 1 bezeichneten Stoffe zu benutzen.
§ 6 LMTV Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. a) § 2 Abs. 1 zur Beförderung von Lebensmitteln Transportbehälter verwendet oder b) ... Lebensmittel in Transportbehälter abfüllt, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, oder 2. § 2 Abs. 2 Transportbehälter, die nach ... die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, oder 2. § 2 Abs. 2 Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Beförderung ...