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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 2a - Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung (LMTV)
V. v. 13.04.1987 BGBl. I S. 1212; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.10.1987; FNA: 2125-40-35 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.10.1987; FNA: 2125-40-35 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2a Ausnahmen für die Beförderung von Ölen und Fetten
§ 2a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von den §§ 2, 3 Nr. 5 und § 5 dürfen Öle und Fette, die als Lebensmittel bestimmt sind, als Massengut in Seeschiffen befördert werden, wenn die Vorschriften der Anlage 2 eingehalten werden.
(2) Der Verantwortliche eines Schiffes, das in Behältern flüssige Öle und Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt oder als Lebensmittel geeignet sind, als Massengut befördert, muß Nachweise über die drei zuvor in diesen Behältern beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen.
(3) Im Falle einer Umladung muß der Verantwortliche des Empfängerschiffes zusätzlich zu den in Absatz 2 verlangten Dokumenten Nachweise über das zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte Reinigungsverfahren sowie darüber mit sich führen, daß die Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes als Massengut während der vorherigen Beförderung den Bestimmungen der Anlage 2 entsprach.
(4) Der Verantwortliche eines Schiffes hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise vorzulegen.
Zitierungen von § 2a LMTV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a LMTV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMTV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 LMTV Ordnungswidrigkeiten
... Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2a Abs. 2, 3 oder 4 oder § 2b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 einen Nachweis nicht mit ...
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