(1) Abweichend von den §§
2,
3 Nr. 5 und §
5 dürfen Öle und Fette, die als Lebensmittel bestimmt sind, als Massengut in Seeschiffen befördert werden, wenn die Vorschriften der Anlage 2 eingehalten werden.
(2) Der Verantwortliche eines Schiffes, das in Behältern flüssige Öle und Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt oder als Lebensmittel geeignet sind, als Massengut befördert, muß Nachweise über die drei zuvor in diesen Behältern beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen.
(3) Im Falle einer Umladung muß der Verantwortliche des Empfängerschiffes zusätzlich zu den in Absatz 2 verlangten Dokumenten Nachweise über das zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte Reinigungsverfahren sowie darüber mit sich führen, daß die Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes als Massengut während der vorherigen Beförderung den Bestimmungen der Anlage 2 entsprach.
(4) Der Verantwortliche eines Schiffes hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise vorzulegen.