(1) Abweichend von den §§
2 und
3 Nr. 5 und dem §
5 darf Rohzucker, der unraffiniert nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, als Massengut in Behältern in Seeschiffen befördert werden, wenn die Anforderungen der Anlage 3 eingehalten werden.
(2) Der Verantwortliche eines Schiffes im Sinne des Absatzes 1 hat Nachweise mit Angaben über die in dem jeweiligen Behälter, in dem sich der Rohzucker befindet, unmittelbar zuvor beförderte Ladung sowie über Art und Umfang der Reinigung nach Anlage 3 Nr. 1 für die Dauer des Transportes bis zur Raffinerie mit sich zu führen. Auf den Unterlagen für die Beförderung des Rohzuckers ist gut sichtbar und dauerhaft die Angabe "Dieses Erzeugnis ist erst nach Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet" anzubringen.
(3) Im Falle einer Umladung der Behälter hat der Verantwortliche des abgebenden Schiffes die Nachweise nach Absatz 2 dem Verantwortlichen des Empfängerschiffes zu übergeben. Der Verantwortliche des Empfängerschiffes hat die übergebenen Nachweise entsprechend Absatz 2 mit sich zu führen.
(4) Nach Abschluß des Transportes sind die Nachweise nach Absatz 2 entweder von dem Beförderungsunternehmen aufzubewahren oder von diesem dem für die Raffination Verantwortlichen zu übergeben. Soweit die Nachweise nach Absatz 2 dem für die Raffination Verantwortlichen übergeben sind, hat dieser die Nachweise aufzubewahren. Die Nachweise nach Absatz 2 sind ein Jahr aufzubewahren.
(5) Wer zum Mitführen oder Aufbewahren der Nachweise nach Absatz 2 verpflichtet ist, hat diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.