Transportbehälter müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- Die mit dem Transportgut in Berührung kommenden Teile müssen so beschaffen sein, daß die Lebensmittel hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden können,
- 2.
- sie müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein,
- 3.
- sie müssen begehbar sein oder durch eine Öffnung eine Besichtigung des Innenraumes zulassen,
- 4.
- das Transportgut sowie die Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen leicht auslaufen können,
- 5.
- sie müssen auf der Außenfläche deutlich sichtbar durch Einprägung, Stanzung oder ähnlich dauerhaft mit der Aufschrift "Nur für Lebensmitteltransporte" oder "Nur für Lebensmittel" gekennzeichnet sein.
§ 2 LMTV Verwendung der Transportbehälter ... verwendet werden, die 1. den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und 2. a) fabrikneu sind oder eine dem ... benutzt worden sind. (2) Es ist verboten, Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe als Lebensmittel, Erzeugnisse im ...