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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 5 - Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung (LMTV)
V. v. 13.04.1987 BGBl. I S. 1212; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.10.1987; FNA: 2125-40-35 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.10.1987; FNA: 2125-40-35 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Abfüllen in Transportbehälter
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Lebensmittel dürfen nur in Transportbehälter abgefüllt werden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 entsprechen.
Zitierungen von § 5 LMTV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LMTV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMTV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a LMTV Ausnahmen für die Beförderung von Ölen und Fetten
... Abweichend von den §§ 2, 3 Nr. 5 und § 5 dürfen Öle und Fette, die als Lebensmittel bestimmt sind, als Massengut in Seeschiffen ...
§ 2b LMTV Ausnahmen für die Beförderung von Rohzucker
... Abweichend von den §§ 2 und 3 Nr. 5 und dem § 5 darf Rohzucker, der unraffiniert nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, als ...
§ 6 LMTV Ordnungswidrigkeiten
... zur Beförderung von Lebensmitteln Transportbehälter verwendet oder b) § 5 Lebensmittel in Transportbehälter abfüllt, die den Anforderungen des § ...
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