- 1.
- a)
- § 2 Abs. 1 zur Beförderung von Lebensmitteln Transportbehälter verwendet oder
- b)
- § 5 Lebensmittel in Transportbehälter abfüllt,
die den Anforderungen des §
2 Abs. 1 nicht entsprechen, oder
- 2.
- § 2 Abs. 2 Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe benutzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
2a Abs. 2, 3 oder 4 oder §
2b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 einen Nachweis nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.