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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
Anlage 3 - Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung (LMTV)
V. v. 13.04.1987 BGBl. I S. 1212; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.10.1987; FNA: 2125-40-35 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.10.1987; FNA: 2125-40-35 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 3 (zu § 2b) Beförderung von Rohzucker als Massengut in Seeschiffen
(BGBl. I 1998 S. 3147)
Für die Behälter, in denen der Rohzucker befördert wird, gelten folgende Bedingungen:
Für die Behälter, in denen der Rohzucker befördert wird, gelten folgende Bedingungen:
- 1.
- Vor dem Laden des Rohzuckers ist der Behälter gründlich zu reinigen, um ihn von Rückständen der zuvor beförderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu befreien; der Behälter ist zu überprüfen, um festzustellen, ob die genannten Rückstände ordnungsgemäß entfernt worden sind.
- 2.
- Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Flüssigmassengut gewesen sein.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2271/a32090.htm