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Anlage 3 - Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung (LMTV)

Anlage 3 (zu § 2b) Beförderung von Rohzucker als Massengut in Seeschiffen



(BGBl. I 1998 S. 3147)

Für die Behälter, in denen der Rohzucker befördert wird, gelten folgende Bedingungen:

1.
Vor dem Laden des Rohzuckers ist der Behälter gründlich zu reinigen, um ihn von Rückständen der zuvor beförderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu befreien; der Behälter ist zu überprüfen, um festzustellen, ob die genannten Rückstände ordnungsgemäß entfernt worden sind.

2.
Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Flüssigmassengut gewesen sein.