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Änderung § 1 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 04.02.2007
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.02.2007 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 04.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 01.02.2007 BAnz. S. 1225 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen und sonstige Amtshandlungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs 1. auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts, 2. auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 7 des Außenwirtschaftsgesetzes und 3. auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit diese der Erfüllung von Verpflichtungen aus a) Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, b) gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union betreffend die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, oder c) Sofortmaßnahmen nach Artikel 228a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft | |
(Text alte Fassung) 4. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der Außenwirtschaftsverordnung), der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn es sich um Waren der gewerblichen Wirtschaft handelt, 5. in den von § 50a der Außenwirtschaftsverordnung erfassten Bereichen der Meldungen über Entgelte für Filmrechte. | (Text neue Fassung) 4. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der Außenwirtschaftsverordnung), der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn es sich um Waren der gewerblichen Wirtschaft handelt. |
(2) (aufgehoben) | |
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des Verkehrswesens (§§ 44, 44b, 46 und 47 der Außenwirtschaftsverordnung). | (3) (aufgehoben) |
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