§ 4 Anforderungen an Anlagen und Geräte für die Flugsicherung
Die Anforderungen an Anlagen und Geräte für die Flugsicherung werden vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 FSMusterzulV Grundsätze des Zulassungsverfahrens (vom 04.08.2009) ... Dabei ist der Nachweis zu führen, dass das Produkt den Anforderungen gemäß § 4 entspricht. (2) Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und folgende Angaben ... ersichtlich ist, dass das Produkt in wesentlichen Teilen nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht. (5) Zulassungen von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung, ...
§ 6 FSMusterzulV Musterzulassung (vom 04.08.2009) ... Anlage oder eines Gerätes für die Flugsicherung, wenn die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. Hierzu stellt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine Urkunde mit ...
§ 7 FSMusterzulV Widerruf der Zulassung (vom 04.08.2009) ... Gerät oder eine zugelassene Anlage nicht mehr den Anforderungen gemäß § 4 entspricht und der Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung des ...
§ 8 FSMusterzulV Produktkontrolle (vom 04.08.2009) ... Anlage oder eines zugelassenen Gerätes mit den Anforderungen gemäß § 4 und zum Zwecke möglicher Entscheidungen nach § 7 führt das Bundesaufsichtsamt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
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