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§ 6 - Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung (FSMusterzulV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. 2002 I S. 27; zuletzt geändert durch Artikel 576 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 05.01.2002; FNA: 96-1-46 Luftverkehr
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Geltung ab 05.01.2002; FNA: 96-1-46 Luftverkehr
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§ 6 Musterzulassung
(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erteilt die Zulassung für das Baumuster einer Anlage oder eines Gerätes für die Flugsicherung, wenn die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. Hierzu stellt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine Urkunde mit Zulassungsnummer gemäß Anlage zu dieser Verordnung aus. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gibt die Liste der zugelassenen Anlagen und Geräte für die Flugsicherung in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2424 m.W.v. 4. August 2009
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Frühere Fassungen von § 6 FSMusterzulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.08.2009 | Artikel 14 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 FSMusterzulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FSMusterzulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSMusterzulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 FSMusterzulV Begriffsbestimmungen
... oder verbringt. 6. Zulassung ist die Musterzulassung nach § 6. Die Zulassung stellt eine Abnahme im Sinne des § 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des ...
§ 3 FSMusterzulV Voraussetzungen für den Betrieb (vom 04.08.2009)
... sie nicht baugleich zu dem vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gemäß § 6 Abs. 1 zugelassenen Muster sind und die Betreiber nicht über Frequenzzuteilungen der ...
§ 9 FSMusterzulV Verpflichtungen des Herstellers (vom 04.08.2009)
... (2) Der Hersteller ist verpflichtet, die Zulassungsnummer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 an dem zugelassenen Gerät oder an der zugelassenen Anlage anzubringen. ...
Anlage FSMusterzulV (zu § 6 Abs. 1) Muster (vom 08.09.2015)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 14 BAFGEG Änderung der Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung
... 1. In §§ 3, 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 6, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 7 Satz 1 und den §§ 8 und 9 Abs. 1 und 3 werden ... als zugelassen im Sinne dieser Verordnung." 3. Im Muster der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ... durch das Wort „Langen" ersetzt. 4. In Nummer 1 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden die Wörter „von Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter ... für Flugsicherung" ersetzt. 5. In den Nummern 2 und 3 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden jeweils das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter ... für Flugsicherung" ersetzt. 6. In Nummer 5 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „das ...
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