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Änderung § 3 FSMusterzulV vom 04.08.2009
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§ 3 FSMusterzulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 3 FSMusterzulV n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Voraussetzungen für den Betrieb | |
(Text alte Fassung) Es ist verboten, Anlagen und Geräte für die Flugsicherung zu betreiben oder betreiben zu lassen, wenn sie nicht baugleich zu dem vom Flugsicherungsunternehmen gemäß § 6 Abs. 1 zugelassenen Muster sind und die Betreiber nicht über Frequenzzuteilungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gemäß § 47 Abs. 1 und 5 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) und gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Frequenzzuteilungsverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 829) verfügen. | (Text neue Fassung) Es ist verboten, Anlagen und Geräte für die Flugsicherung zu betreiben oder betreiben zu lassen, wenn sie nicht baugleich zu dem vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gemäß § 6 Abs. 1 zugelassenen Muster sind und die Betreiber nicht über Frequenzzuteilungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gemäß § 47 Abs. 1 und 5 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) und gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Frequenzzuteilungsverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 829) verfügen. |
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