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Änderung § 7 FSMusterzulV vom 04.08.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 BAFGEG am 4. August 2009 und Änderungshistorie der FSMusterzulVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 FSMusterzulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 7 FSMusterzulV n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Widerruf der Zulassung | |
(Text alte Fassung) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein zugelassenes Gerät oder eine zugelassene Anlage nicht mehr den Anforderungen gemäß § 4 entspricht und der Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung des Flugsicherungsunternehmens nachkommt, das Gerät oder die Anlage in Übereinstimmung mit den Anforderungen zu bringen. Ein Widerruf ist auch zulässig, wenn der Hersteller einer Nebenbestimmung der Zulassung nicht nachkommt. | (Text neue Fassung) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein zugelassenes Gerät oder eine zugelassene Anlage nicht mehr den Anforderungen gemäß § 4 entspricht und der Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nachkommt, das Gerät oder die Anlage in Übereinstimmung mit den Anforderungen zu bringen. Ein Widerruf ist auch zulässig, wenn der Hersteller einer Nebenbestimmung der Zulassung nicht nachkommt. |
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