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Änderung § 8 FSMusterzulV vom 04.08.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 BAFGEG am 4. August 2009 und Änderungshistorie der FSMusterzulVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 FSMusterzulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 8 FSMusterzulV n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Produktkontrolle | |
(Text alte Fassung) Zum Zwecke der Überprüfung der fortlaufenden Übereinstimmung einer nach § 5 zugelassenen Anlage oder eines zugelassenen Gerätes mit den Anforderungen gemäß § 4 und zum Zwecke möglicher Entscheidungen nach § 7 führt das Flugsicherungsunternehmen in unregelmäßigen Abständen Produktkontrollen durch. | (Text neue Fassung) Zum Zwecke der Überprüfung der fortlaufenden Übereinstimmung einer nach § 5 zugelassenen Anlage oder eines zugelassenen Gerätes mit den Anforderungen gemäß § 4 und zum Zwecke möglicher Entscheidungen nach § 7 führt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in unregelmäßigen Abständen Produktkontrollen durch. |
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