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Änderung § 8 FSMusterzulV vom 04.08.2009

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§ 8 FSMusterzulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 8 FSMusterzulV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Produktkontrolle


(Text alte Fassung)

Zum Zwecke der Überprüfung der fortlaufenden Übereinstimmung einer nach § 5 zugelassenen Anlage oder eines zugelassenen Gerätes mit den Anforderungen gemäß § 4 und zum Zwecke möglicher Entscheidungen nach § 7 führt das Flugsicherungsunternehmen in unregelmäßigen Abständen Produktkontrollen durch.

(Text neue Fassung)

Zum Zwecke der Überprüfung der fortlaufenden Übereinstimmung einer nach § 5 zugelassenen Anlage oder eines zugelassenen Gerätes mit den Anforderungen gemäß § 4 und zum Zwecke möglicher Entscheidungen nach § 7 führt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in unregelmäßigen Abständen Produktkontrollen durch.