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Änderung § 11 FSMusterzulV vom 04.08.2009

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§ 11 FSMusterzulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 11 FSMusterzulV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

Anlagen und Geräte für die Flugsicherung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in Verkehr gebracht worden sind und über eine Zulassung nach der Telekommunikationszulassungsverordnung verfügen, gelten als zugelassen im Sinne dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

Anlagen und Geräte für die Flugsicherung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in Verkehr gebracht worden sind und über eine Zulassung nach der Telekommunikationszulassungsverordnung verfügen, gelten als zugelassen im Sinne dieser Verordnung. Anlagen, die bis zum 1. Juli 2009 durch die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zugelassen worden sind, gelten als zugelassen im Sinne dieser Verordnung.