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Artikel 2 - Vergaberechtsänderungsgesetz (VgRÄG)
G. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-1/1 Kartellrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-1/1 Kartellrecht
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Artikel 2 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales G. v. 25. April 2007 BGBl. I S. 594 m.W.v. 5. Mai 2007
Frühere Fassungen von Artikel 2 VgRÄG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.05.2007 | Artikel 4 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25.04.2007 BGBl. I S. 594 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 VgRÄG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VgRÄG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VgRÄG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Artikel 4 2. BMWiuBMASBBG Auflösung des Vergaberechtsänderungsgesetzes
... Die Artikel 2 und 3 Nr. 2, 3 und 5 des Vergaberechtsänderungsgesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512) ...
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